Allgemeinverfügung zum Betrieb offener Feuerstellen

Allgemeinverfügung zum Betrieb offener Feuerstellen

29.07.2022

Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 23.06.2022:

  1. Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien, bei denen das Feuer nicht verwahrt wird, also auf dem Boden abgebrannt wird, insbesondere Lagerfeuer, Sonnwendfeuer, Feuerstellen, ist untersagt.
  2. Beim Grillen auf öffentlichen Grundstücken (Grillplatz im Städt. Schwimmbad, Grillplätze am Feisnitz-Stausee) ist die Grillkohle ordnungsgemäß abzulöschen. Den Anweisungen von Dienstkräften der Polizei, von städtischen Bediensteten sowie von durch die Stadt Arzberg hierzu ermächtigten Personen, die sich auf Verlangen als solche auszuweisen haben, ist Folge zu leisten. Die angewiesenen Personen haben die Feststellung ihrer Personalien zu dulden.
  3. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im gesamten Stadtgebiet ist untersagt.
  4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der Ziffern I., II. oder III. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € fällig.

Die Allgemeinverfügung tritt am 24.06.2022 in Kraft und bleibt bis auf Widerruf in Kraft.

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