Hinweis auf Räum- und Streupflicht
Die Stadt Arzberg weist, aufgrund der derzeitigen Wetterlage und der noch bevorstehenden Wintermonate, auf die allgemeine Räum- und Streupflicht hin.
Alle Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen erschlossen werden (Hinterlieger) sind verpflichtet, Gehwege und sonstige Flächen (Flächen am Rande von Fahrbahnen ohne Gehwege, Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen) in ausreichender Breite, sodass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, zu räumen und zu streuen. An Werktagen muss bis spätestens 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8.00 Uhr geräumt sein. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Zum Bestreuen sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln, wie Salz oder salzhaltigen Stoffen, ist grundsätzlich verboten. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Auch bei unbebauten Grundstücken und leerstehenden Gebäuden hat seitens der Eigentümer ein Winterdienst zu erfolgen.
Wer dieser Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Außerdem ist beim Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand zu beachten, dass eine genügend breite Fahrgasse freizuhalten ist. Der Schneepflug kommt mit seiner Breite von ca. 3,20 m ansonsten nicht durch.